(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. §
31 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie §
33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§
34 bis
35a Absatz 1 bis 5 sowie die §§
35b,
37a und
38 sind entsprechend anzuwenden.