Sofern sich die Umschulungsordnung (§
42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§
42k) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§
26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§
26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§
26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§
21 bis
24 gelten entsprechend.