§ 4 HwO§16V – Beschlüsse der Schlichtungskommission |
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(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach §
43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.