HwO§16V
Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung (HwO§16V)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.06.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.12.2011 I 2481
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§ 4 HwO§16V – Beschlüsse der Schlichtungskommission

(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.