HypAblV
Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen (Hypothekenablöseverordnung - HypAblV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.06.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 9 G v. 19.4.2006 I 866
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§ 7 HypAblV – Hinterlegung

Leistet der Berechtigte für einen festgesetzten Betrag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig festgesetzten Betrag von der Hinterlegungsstelle herausverlangen.