IDNrG
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.03.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8f G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Das G ist gem. Art. 22 Satz 2 iVm Bek. v. 24.8.2023 I Nr. 230 mWv 31.8.2023 in Kraft getreten
§ 12 ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 7.4.2021 in Kraft getreten
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§ 13 IDNrG – Prüfung durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll die Registermodernisierungsbehörde hinsichtlich der Datenverarbeitungen nach diesem Gesetz zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann erneut zweimal alle zwei Jahre prüfen.