§ 44 IfSG – Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern |
 |
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.