IGV-DG
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Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz - IGV-DG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
21.03.2013
Fundstelle:
BGBl I 2013, 566
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.5.
2021 I 1174
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§ 22 IGV-DG – Strafvorschrift
Wer vorsätzlich eine der in §
21
Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
‹ § 21