IHKG
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.12.1956
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
IHKG vollständig anzeigen

§ 8 IHKG

Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in § 79 des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind.