Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in §
79 des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach §
5 Abs. 2 nicht wählbar sind.