Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. §
180 Abs. 2 und die §§
181,
183 und
184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch §
182 entsprechend.