InsO
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Insolvenzordnung (InsO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
05.10.1994
Fundstelle:
BGBl I 1994, 2866
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.
2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.
2025 I Nr. 319
ist berücksichtigt
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§ 268 InsO – Aufhebung der Überwachung
(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
1.
wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
2.
wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. §
267
Abs. 3 gilt entsprechend.
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