§ 293 InsO – Vergütung des Treuhänders |
 |
(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) §
63 Abs. 2 sowie die §§
64 und
65 gelten entsprechend.