Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach §
882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,
- 1.
denen die Restschuldbefreiung nach den §§
290,
296,
297 oder
297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach §
300 Absatz 3 versagt worden ist,
- 2.
deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach §
882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. §
882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.