§ 340 InsO – Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte |
 |
(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisierten Markt nach §
2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für diesen Markt gilt.
(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne des §
340b des Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend ist.
(3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von §
1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.