(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. §
722 Abs. 2 und §
723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.