§ 3c InsO – Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren |
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(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach §
3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.