InsO
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Insolvenzordnung (InsO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
05.10.1994
Fundstelle:
BGBl I 1994, 2866
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.
2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.
2025 I Nr. 319
ist berücksichtigt
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§ 41 ›
§ 40 InsO – Unterhaltsansprüche
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. §
100
bleibt unberührt.
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