§ 73 InsO – Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses |
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(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) §
63 Abs. 2 sowie die §§
64 und
65 gelten entsprechend.