InsVV
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.08.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2020 I 3328
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§ 10 InsVV – Grundsatz

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.