InsVV
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.08.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2020 I 3328
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§ 18 InsVV – Auslagen. Umsatzsteuer

(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.