IntErbRVG
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.06.2015
Fundstelle:
Hinweise:
Geändert durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
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§ 10 IntErbRVG – Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
Fußnoten:
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)