IntErbRVG
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.06.2015
Fundstelle:
Hinweise:
Geändert durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
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§ 5 IntErbRVG – Verfahren

(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
Fußnoten:
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)