(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des §
184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§
184 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.