IntFamRVG
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.01.2005
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.1.2024 I Nr. 19
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§ 27 IntFamRVG – Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.