§ 27 IntFamRVG – Anordnung der sofortigen Wirksamkeit |
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(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach §
26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.