§ 3 IntFamRVG – Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde |
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(1) Zentrale Behörde nach
- 1.
- 2.
Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
- 3.
Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,
- 4.
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
ist das Bundesamt für Justiz. Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.
(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.