IntTestV
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses (Integrationskurstestverordnung - IntTestV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.04.2013
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2026 I Nr. 306
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§ 11 IntTestV – Einsichtnahme

Die Prüfungsunterlagen können innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses vom Prüfling eingesehen werden.