IntTestV
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses (Integrationskurstestverordnung - IntTestV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.04.2013
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2026 I Nr. 306
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§ 3 IntTestV – Prüfungsumfang und Prüfungsdauer

(1) Der „Deutsch-Test für Zuwanderer“ setzt sich aus einer schriftlichen Prüfung von 100 Minuten und einer mündlichen Paarprüfung von circa 15 Minuten zusammen. Die Prüfungen bestehen aus Aufgaben aus den Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen der Kompetenzstufen A2 und B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(2) Der Test „Leben in Deutschland“ ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungsumfang und die Prüfungsdauer entsprechen § 1 Absatz 1 bis 3 der Einbürgerungstestverordnung in Verbindung mit deren Anlage 1.