IntTestV
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses (Integrationskurstestverordnung - IntTestV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.04.2013
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2026 I Nr. 306
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§ 8 IntTestV – Ausschluss von der Prüfung

(1) Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer vor oder während der Prüfung
1.
täuscht oder zu täuschen versucht,
2.
unerlaubte Hilfsmittel einsetzt oder sie gewährt oder
3.
durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht.
(2) Stellt sich erst nach Beendigung der Tests heraus, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss vorgelegen haben, so wird der Prüfling durch das Bundesamt oder im Fall der Beauftragung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung durch das beauftragte Testinstitut rückwirkend von der Prüfung ausgeschlossen.