InVeKoSDG 2015
Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten-Gesetz - InVeKoSDG 2015)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.12.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 20.11.2019 I 1626
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§ 4 InVeKoSDG 2015 – Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle

Zum Zwecke der Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt übermittelt die Zahlstelle der zuständigen Bescheinigenden Stelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Betriebsdaten, soweit sie für die Abgabe der Stellungnahme erforderlich sind.