InVeKoSV 2015
Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV 2015)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.02.2015
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
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§ 12 InVeKoSV 2015 – Angaben bei Anbau von Nutzhanf

Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen. Bezieht sich das vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzulegen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.