§ 17 InVeKoSV 2015 – Betriebsnummer |
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(1) Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in §
1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer). Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person im Sinne des §
15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden.
(2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in §
1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt.
Fußnoten:
(+++ § 17 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)