InVeKoSV 2015
Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV 2015)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.02.2015
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
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§ 8 InVeKoSV 2015 – Betriebsbezogene Angaben

(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben:
1.
Name oder Firma einschließlich Rechtsform,
2.
Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,
3.
Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen,
4.
Anschrift,
5.
Betriebsnummer,
6.
Bankverbindung des Betriebsinhabers,
7.
das zuständige Finanzamt,
8.
im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,
9.
im Falle einer Bevollmächtigung Name und Anschrift der bevollmächtigten Person.
(2) Zusätzlich kann der Betriebsinhaber in seinem Antrag freiwillig Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse angeben.