InvKG
Investitionsgesetz Kohleregionen (Investitionsgesetz Kohleregionen - InvKG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.08.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
InvKG vollständig anzeigen

§ 27 InvKG – Finanzierung

(1) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 1 bis 4 werden im jeweiligen Haushaltsverfahren bedarfsgerecht veranschlagt. Dabei wird die Bundesregierung eine überjährige Verwendbarkeit der Mittel sicherstellen.
(2) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 3 und 4 werden in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 realisiert. § 3 ist entsprechend anzuwenden.