§ 34 InvStG 2018 – Spezial-Investmenterträge |
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(1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial-Investmenterträge) sind
- 1.
ausgeschüttete Erträge nach §
35,
- 2.
ausschüttungsgleiche Erträge nach §
36 Absatz 1 und
- 3.
Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach §
49.
(2) Auf Spezial-Investmenterträge sind §
2 Absatz 5b, §
20 Absatz 6 und 9, die §§
32d und
43 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. §
3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und §
8b des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des §
42 nicht anzuwenden.
(3) Die Freistellung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich nach §
43 Absatz 1. Ungeachtet von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die Freistellung von Ausschüttungen eines ausländischen Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzungen des §
16 Absatz 4 gewährt.