(1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach §
7 des Gewerbesteuergesetzes sind §
42 Absatz 4 sowie §
3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und §
8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden auf Kapitalerträge nach §
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sind und auf inländische Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach §
30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesellschaft nach §
26 Nummer 6 Satz 2 ist,
- 2.
der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und kein Institut oder Unternehmen nach §
3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder §
8b Absatz 7 oder 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist und
- 3.
die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Kürzung nach §
9 Nummer 2a und 7 des Gewerbesteuergesetzes erfüllt.
(2) Die nach §
43 Absatz 3 zu gewährenden Teilfreistellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach §
7 des Gewerbesteuergesetzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach §
29 Absatz 1 in Verbindung mit §
15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar.