§ 5 InvStG 2018 – Prüfung der steuerlichen Verhältnisse |
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(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
- 1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
- 2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
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der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
Die §§
194 bis
203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.