InvStG 2018
Investmentsteuergesetz (InvStG 2018)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.07.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
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§ 5 InvStG 2018 – Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
3.
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.