InvStG 2018
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Investmentsteuergesetz (InvStG 2018)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.07.2016
Fundstelle:
BGBl I 2016, 1730
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.
2026 I Nr. 33
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.
2003 I 2676
, 2724 (InvStG)
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§ 55 InvStG 2018 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen §
7
Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit §
29
Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
2.
entgegen §
28
Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen §
28
Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
entgegen §
28
Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder
5.
entgegen §
28
Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in §
4
genannte Finanzbehörde.
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