§ 19 IRegG – Grundsätze der Datenverarbeitung |
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(1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle verarbeiten die bei ihnen gespeicherten Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die in der Registerstelle gespeicherten Daten dürfen nur zu den in §
1 genannten Zwecken verarbeitet werden.