IRegG
Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implantateregistergesetz - IRegG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.12.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 9.4.2026 I Nr. 98
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§ 23 IRegG – Austausch anonymisierter Registerdaten

Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1
1.
anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
2.
diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
3.
anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.