Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implantateregistergesetz - IRegG)
IRegG vollständig anzeigen
§ 23 IRegG – Austausch anonymisierter Registerdaten |
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Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach §
1
- 1.
anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
- 2.
diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
- 3.
anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.