IRegG
Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implantateregistergesetz - IRegG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.12.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 9.4.2026 I Nr. 98
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§ 28 IRegG – Allgemeine Auskünfte

(1) Die Geschäftsstelle kann allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand sowie allgemeine Auskünfte über den Datenbestand der Produktdatenbank zur Verfügung stellen.
(2) Die allgemeinen Auskünfte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.