§ 13 IRG – Sachliche Zuständigkeit |
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(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§
21,
22 und
39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.