§ 25 IRG – Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls |
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(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.
(2) §
116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§
116a,
123 und
124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung sowie §
72 Abs. 1,
4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.