IRG
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
23.12.1982
Fundstelle:
BGBl I 1982, 2071
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.6.
1994 I 1537
;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.
2026 I Nr. 39
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§ 32 IRG – Entscheidung über die Zulässigkeit
Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§
40
) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
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