IRG
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
23.12.1982
Fundstelle:
BGBl I 1982, 2071
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.6.
1994 I 1537
;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.
2026 I Nr. 39
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§ 8 IRG – Todesstrafe
Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.
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§ 9 ›