IRG
Artikel oder Paragraph aufrufen
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
23.12.1982
Fundstelle:
BGBl I 1982, 2071
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.6.
1994 I 1537
;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.
2026 I Nr. 39
IRG vollständig anzeigen
‹ § 83c
§ 83e ›
§ 83d IRG – Entlassung des Verfolgten
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach §
83c
Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.
‹ § 83c
§ 83e ›