Die Vorschriften der §§
90o bis
90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung gemäß §
90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 sowie den §§
90r und
77 Absatz 2 stattfindet. Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß §
90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.