(1) Nach §
92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach §
92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der
Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.