IStGHG
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.06.2002
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
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§ 61 IStGHG – Gerichtliche Anhörungen (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)

(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.
(2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende Anwendung.