Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
- 1.
des §
8, der §§
11 und
12, der §§
15 und
16, des §
17 Abs. 2 und 3 sowie des §
18 Abs. 3 im Rahmen des §
21a Abs. 1,
- 2.
des §
14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
- 3.
des §
17 Abs. 1 und §
18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr
zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.