JArbSchG
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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
12.04.1976
Fundstelle:
BGBl I 1976, 965
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.
2024 I Nr. 323
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§ 43 JArbSchG – Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
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