JBeitrO
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.03.1937
Fundstelle:
RGBl I 1937, 298
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2017 I 1926;
zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
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§ 3 JBeitrO

Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist. Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von Amts wegen bewirkt. Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehörde.